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Neben den Verpflichtungen zur Widerrufsbelehrung und zur Veröffentlichung eines Impressums treffen den Betreiber eines Onlineshops noch weitere Pflichten. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen des Internet-Handels kennt und beachtet, erspart sich eine Menge Ärger.
Kaum ein Unternehmen kommt heute noch umhin, die eigenen Produkte auch über das Internet anzubieten. Sowohl beim Aufbau eines eigenen Onlineshops als auch beim Vertrieb über Internetplattformen Dritter (z. B. eBay) ergeben sich rechtliche Fragestellungen. Nachfolgend werden einige rechtliche Fallstricke des Internethandels aufgezeigt. Impressumpflicht
Der Betreiber eines Onlineshops unterliegt einer Impressumpflicht. Er hat auf seiner Website über sich und sein Unternehmen mindestens folgende Informationen zu veröffentlichen:
- Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Makler)
- Handelsregister nebst Registernummer
- Berufsspezifische Angaben (z. B. bei Steuerberatern, Ärzten, Architekten)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Angaben über Abwicklung oder Liquidation bei Kapitalgesellschaften
Diese Informationen müssen nach dem Gesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ausreichend ist es, wenn über die üblichen Links Kontakt oder Impressum die entsprechend! en Informationen abrufbar sind. Widerrufsbelehrung
Werden im Internet Verträge mit privat handelnden Kunden abgeschlossen, so steht diesen Kunden ein Widerrufsrecht zu. Die Kunden können sich grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag lösen. Über dieses gesetzliche Recht sind die Kunden zu belehren. Die Länge der Widerrufsfrist oder der Zeitpunkt des Fristbeginns sind allerdings davon abhängig, ob überhaupt, ob vor oder nach dem Vertragsabschluss und in welcher Form über den Widerruf belehrt worden ist. Das Gesetz kennt beispielsweise Widerrufsfristen von zwei Wochen, einem Monat oder sechs Wochen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht, so beginnen die maßgeblichen Fristen nicht zu laufen. Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts sind recht kompliziert, so dass die Widerrufsbelehrung sorgfältig formuliert werden muss. Das Bundesjustizministerium stellt in der BGB-Informationspflichten-Verordnung unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/gesamt.pdf ein Muster einer Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Dieses Muster bietet eine erste Orientierungshilfe. Manche Gerichte gehen allerdings davon aus, dass selbst dieses offizielle Muster nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so dass im Zweifel Rechtsrat eingeholt werden sollte.
Informationspflichten
Neben den Verpflichtungen zur Widerrufsbelehrung und zur Veröffentlichung eines Impressums treffen den Betreiber des Onlineshops noch weitere Pflichten. Diese sind bereits beim Aufbau und der Gestaltung eines Onlineshops zu beachten. So ist der Kunde etwa über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, zu informieren. Er muss während des Bestellvorgangs Eingabefehler erkennen und berichtigen können. Der Kunde muss nach Abgabe seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg (per E-Mail) über den Zugang seiner Bestellung informiert werden und er muss die Vertragsbedingungen und AGB abrufen und speichern können. Handelt der Kunde zu privaten Zwecken, so sind ihm darüber hinaus noch weitere Angaben zu Vertrags-, Liefer- und Zahlungsmodalitäten mitzuteilen. Vor Erfüllung dieser Pflichten beginnt die Widerrufsfrist wiederum nicht zu laufen. Fehler bei der Information der Kunden der Widerrufsbelehrung oder den Impressumangaben können außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen und Abmahnungen von Verbänden oder Mitbewerbern nach sich ziehen. In Zweifelsfällen sollte auch hier Rechtsrat eingeholt werden.
Quelle: gmbhChef., Ausgabe Februar/März 2007, Dr. Stephan Dornbusch, Rechtsanwalt, Bonn |