Kurz notiert...
| 100% Ökostrom
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| Erweiterung der Pflichtangaben im Impressum von Webseiten |
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Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) am 1. März 2007 werden die bisherigen Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) abgelöst und in dem neuen Telemediengesetz zusammengefasst und zum Teil geändert. Dadurch werden die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2000/31/EG betreffend Informationspflichten und Verantwortlichkeit umgesetzt. Geregelt wird dies in Artikel 1 Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG). Dort werden nun Teledienste und Mediendienste unter dem Begriff der Telemedien zusammengefasst. Das Gesetz gilt für alle Anbieter von Diensten (also Inhaber von Homepages) einschließlich öffentlicher Stellen, unabhängig davon, ob die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt. Den Informationspflichten unterliegen allerdings lediglich geschäftsmäßige Internetangebote, wobei jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters vorausgesetzt wird. Betroffen sind daher nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Informationsangebote, Unternehmenspräsentationen oder die Internetpräsenzen beispielsweise. der Handwerksorganisationen.
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