Kurz notiert...

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Erweiterung der Pflichtangaben im Impressum von Webseiten

Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) am 1. März 2007 werden die bisherigen Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) abgelöst und in dem neuen Telemediengesetz zusammengefasst und zum Teil geändert. Dadurch werden die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2000/31/EG betreffend Informationspflichten und Verantwortlichkeit umgesetzt. Geregelt wird dies in Artikel 1 Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG). Dort werden nun Teledienste und Mediendienste unter dem Begriff der Telemedien zusammengefasst.

Das Gesetz gilt für alle Anbieter von Diensten (also Inhaber von Homepages) einschließlich öffentlicher Stellen, unabhängig davon, ob die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt. Den Informationspflichten unterliegen allerdings lediglich geschäftsmäßige Internetangebote, wobei jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters vorausgesetzt wird. Betroffen sind daher nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Informationsangebote, Unternehmenspräsentationen oder die Internetpräsenzen beispielsweise. der Handwerksorganisationen.

Insbesondere regelt das neue Telemediengesetz die Informationspflichten für die Anbieter der o. g. Tele- und oder Mediendiensten, die so genannte Impressumspflicht im Internet. "Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" müssen demnach u. a. Name, Anschrift, der Vertretungsberechtigte sowie die Kontaktdaten des Dienstanbieters sein.
Diese, bisher im Teledienstegesetz geregelten Informationspflichten werden durch das Telemediengesetz ergänzt. Demnach sind nun noch zu den Informationen, die bereits früher anzugeben waren, die folgenden hinzugekommen:

  • explizite Angabe der Rechtsform der juristischen Person,
  • sofern Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, müssen das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen angegeben werden und
  • bei AGs, KGaAs oder GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber


Ebenfalls neu ist, dass nach § 6 des TMG die Versendung unbestellter Werbe-E-Mails (Spam) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Bei Werbe-E-Mails dürfen künftig weder der Absender noch der kommerzielle Charakter einer Nachricht in der Kopf- oder Betreffzeile der E-Mail verschleiert werden. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

 
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